Gesetze / Beschäftigungsverordnung
BeschV§ 35 Reichweite der Zustimmung
Stand: 05.03.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeschV%202013/35#abs-1 (1) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung wird jeweils zu einem bestimmten Aufenthaltstitel erteilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeschV%202013/35#abs-2 (2) Ist die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel erteilt worden, so gilt die Zustimmung im Rahmen ihrer zeitlichen Begrenzung auch für jeden weiteren Aufenthaltstitel fort.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeschV%202013/35#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung an Personen, die eine Aufenthaltsgestattung oder Duldung besitzen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BeschV%202013/35#abs-4 (4) Ist die Zustimmung für ein bestimmtes Beschäftigungsverhältnis erteilt worden, so erlischt sie mit der Beendigung dieses Beschäftigungsverhältnisses. Dies gilt nicht, wenn sich der Arbeitgeber auf Grund eines Betriebsübergangs nach § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ändert oder auf Grund eines Formwechsels eine andere Rechtsform erhält.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BeschV%202013/35#abs-5 (5) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne Vorrangprüfung erteilt werden, wenn die Beschäftigung nach Ablauf der Geltungsdauer einer für mindestens ein Jahr erteilten Zustimmung bei demselben Arbeitgeber fortgesetzt wird. Dies gilt nicht für Beschäftigungen, die nach dieser Verordnung oder einer zwischenstaatlichen Vereinbarung zeitlich begrenzt sind.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 35 BeschV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LSG Hessen, 25.08.2025 – L 7 AS 326/25 B ERSGB II - Einstweiliger Rechtsschutz - vorläufige Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts - Fortgeltungsfiktion gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG - Erwerbsfähigkeit - kein Erlöschen des Aufenthaltstitels mangels auflösender Bedingung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- VG Cottbus, 25.04.2019 – 3 L 700/18Zitiert von 1
- OVG Schleswig, 03.11.2025 – 6 MB 31/25, 6 O 18/25Zitiert von 4
- VG Berlin, 09.05.2017 – 8 K 483.16 VZitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 11.12.2013 – 11 S 2077/13Zitiert von 13
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
15.08.2019 Ausfertigung
§ 35 eingefügt durch Artikel 51 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I 1307)
BGBl. 2019 I S. 1307
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.